· Fachbeitrag · Steuerberatungshonorar
Keine Rückforderung von Honorar wegen fehlender Unterschrift
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster
| Nach § 9 Abs. 1 StBVV kann das Steuerberaterhonorar nur aufgrund einer vom Steuerberater unterschriebenen Rechnung eingefordert werden. Mit der Frage, welche Folgen eine fehlende Unterschrift hat, hat sich bereits Berners „Rückforderung der Honorarzahlung wegen fehlender Unterschrift?“ in NWB 22/2018, S. 1630 ff. befasst. Der Kollege kommt jedoch zu einem Ergebnis, das nicht unkommentiert bleiben soll. |
Sachverhalt und Schussfolgerung des Kollegen
In einem Berufungsverfahren vor dem OLG München (15 U 3342/17 Rae, Berufung zurückgenommen, n. v.) ging es wegen anwaltlicher Gebühren um die Frage, ob die nur von einem angestellten Berufsangehörigen unterzeichnete Berechnung den Mandanten berechtige, darauf gezahltes Honorar zurückzuverlangen.
Berners kommt zu dem Ergebnis, dass eine Rechnung nach Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht mehr korrigiert werden könne, sodass der Auftraggeber berechtigt sei, frühere Zahlungen auf formunwirksame Rechnungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern zu können. Diese Auffassung kann nicht unwidersprochen bleiben.
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