· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Verjährung
| Führt die Anrechnung tatsächlich nicht festgesetzter und geleisteter Vorauszahlungen wie der Lohnsteuer dazu, dass in der Anrechnungsverfügung eine Abschlusszahlung nicht oder in zu geringer Höhe ausgewiesen wird, so erlischt die festgesetzte Steuer nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist von fünf Jahren. Damit kann das FA versehentlich zu viel angerechnete und erstattete Steuer nicht mehr zurückfordern, wenn seit dem Erlass des Bescheids mehr als fünf Jahre vergangen sind ( BFH 25.10.11, VII R 55/10, Abruf-Nr. 120219 ). |
Hinweis | Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsverfügung kommt es nicht an. Nach Ablauf der Verjährungsfrist soll Rechtssicherheit darüber einkehren, was der Steuerpflichtige zu zahlen hat und was ihm zu erstatten ist. Aus diesem Grund darf das FA nach Fristablauf keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen.