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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Formfehler können richtig teuer werden!

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    Soweit eine Pauschalvergütung nach § 14 StBVV dem Grunde nach formwirksam vereinbart ist, bezüglich der Höhe jedoch unter Änderungsvorbehalt steht, kann der Steuerberater nur den Anpassungsanspruch geltend machen. Eine Neuberechnung nach der gesetzlichen Vergütung scheidet aus, solange eine Vertragsanpassung nach verständiger Auslegung noch möglich ist. Bei der Auslegung kommt es entscheidend darauf an, wie die Parteien den „Vertrag gelebt haben“ (OLG Schleswig-Holstein 11.1.19, 17 U 21/18).

     

    Sachverhalt

    In einer schriftlichen Pauschalvergütung nach § 14 StBVV vereinbarten die Parteien für die laufende Finanzbuchführung 2012 ein Pauschalhonorar, das sich nach der Zahl der monatlichen Buchungen und der Anzahl der Mitarbeiter sowie nach dem Geschäftsverlauf richtete. Im Falle wesentlicher Änderungen sollte das Honorar im gegenseitigen Einvernehmen sachgerecht angepasst werden, was in den Jahren 2015 und 2016 auch mehrfach geschah.

     

    Im Dezember 2016 schlug der Steuerberater eine Abrechnung nach der Mindestgebühr für die Finanzbuchführung 2016 gemäß § 33 StBVV vor und bot dem Beklagten einen Nachlass von 46 % an. Hierauf ließ sich der Beklagte nicht ein, sodass das Auftragsverhältnis zum Ende 2016 gekündigt wurde. Der Steuerberater verlangte vom Beklagten sodann mit Rechnung vom 11.4.17 für die Finanzbuchführung 2016 unter Zugrundelegung der Mindestgebühr einen Betrag von 66.980,82 EUR.