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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Reputation des Beraters als Faktor bei der Gebührenbestimmung?

    von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Eine spezielle Reputation des Steuerberaters kann bei der Gebührenrechnung allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn der Mandant deswegen spürbare Vorteile erlangt, z. B. durch eine effektivere Leistungserbringung (LG Dortmund 29.5.20, 7 O 185/15). |

     

    Sachverhalt

    Die frühere Mandantin verlangte von ihren vormaligen Steuerberatern die Rückzahlung von Honoraren i. H. v. mehr als 6.000 EUR, die sie über mehrere Jahre geleistet hatte. Sie vertrat die Auffassung, die in Rechnung gestellten Beträge seien angesichts des Arbeitsaufwands deutlich überhöht gewesen. Das LG gab der Klage partiell statt.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Berater darf in Fällen durchschnittlicher Art regelmäßig die von der Rechtsprechung als angemessen angesehene Mittelgebühr beanspruchen (s. z. B. OLG Düsseldorf 11. 9. 18 - 23 U 155/17). Wenn keine Anhaltspunkte für eine unterdurchschnittlich komplizierte Tätigkeit bestehen, muss der Berufsangehörige seine Gebührenbestimmung auch nicht weiter erläutern. Die Mittelgebühr ist mithin als Regelgebühr anzusehen.

     

    Der vom Gericht hinzugezogene Gebührensachverständige bemängelte die über die Mittelgebühr hinausgehenden berechneten Beträge teilweise als überhöht, weshalb die Beklagten knapp 3.000 EUR erstatten mussten. Schon wegen des geringen Geschäftsvolumens waren nach Meinung des Experten die angesetzten Forderungen teilweise zu hoch. Es fielen in jedem Jahr nur wenige unkomplizierte Buchungen an, die Jahresabschlüsse konnten weitgehend durch „copy-and-paste“ aus den Vorjahresprodukten übernommen werden und die Jahressteuererklärungen waren problemlos zu erstellen. Das Argument, das besondere Ansehen der Berater sei bei den Gebühren auch zu berücksichtigen, ließ das Gericht nicht gelten: Eine etwaige hohe Reputation wäre allenfalls dann relevant, wenn diese dem Mandanten erkennbare Vorteile verschafft hätte, die für die Richter nicht ersichtlich waren.

     

    Relevanz für die Praxis

    Sofern keine speziellen Vereinbarungen getroffen wurden, richtet sich die Steuerberatervergütung vorrangig nach StBVV. Der Steuerberater kann seine Gebühr innerhalb des gesetzlichen vorgegebenen Rahmens (§§ 21 ff. StBVV) unter Berücksichtigung aller Umstände festsetzen. Maßgeblich sind hier z. B. die Bedeutung der Angelegenheit, deren Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit. Die konkrete Höhe bemisst sich dann unter Berücksichtigung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen des Leistenden (§ 11 StBVV). Stellt sich anschließend heraus, dass die Leistungsbestimmung unbillig war, ist der Steuerberater um den überschießenden Teil ungerechtfertigt bereichert. Der Mandant kann dann eine Rückzahlung verlangen (§§ 315, 812 BGB).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 72 | ID 47981381