· Fachbeitrag · Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Harmonisierung der Formvorschriften bei Vergütungsvereinbarungen geplant
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH RA-GmbH, Münster
| Wann muss eine Vergütungsvereinbarung schriftlich erfolgen, wann genügt die Textform? Nunmehr ist eine Harmonisierung der Formvorgaben für alle wesentlichen Vergütungsvereinbarungen geplant. |
Momentane Rechtslage
Bislang gab es unterschiedliche Formvorgaben bei der Abfassung von Vergütungsvereinbarungen. Während bei der Vereinbarung von Erfolgshonorar schon seit 2008 gem. § 9 a StBerG diese - wenn auch inhaltlich kompliziert - schon per Textform vereinbart werden konnte, wurde für eine Vereinbarung über eine höhere Vergütung als nach der Steuerberatervergütungsverordnung vorgesehen an dem Schriftlichkeitserfordernis bis Mitte 2016 festgehalten.
Durch die 3. VO zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BGBl I 16, 1722) wurde allerdings § 4 Abs. 1 StBVV insofern geändert, als dass nunmehr die „Textform“ genügt. Die neu aufgenommene Möglichkeit der Vereinbarungen einer niedrigeren Gebühr in § 4 Abs. 3 StBVV wurde gleichzeitig ebenfalls dem einfacheren Textformerfordernis anstelle eines Schriftlichkeitserfordernisses unterworfen.
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