· Fachbeitrag · Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Neu: Pauschalvereinbarung nach § 14 StBVV in Textform möglich
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH RA-GmbH, Münster
| Mit der vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.7.17 (BGBl I, 2360) wurde auch § 14 StBVV an andere Formvorgaben für Honorarvereinbarungen angepasst. Damit wird den Angehörigen der steuerberatenden Berufe ermöglicht, entsprechende Pauschalvereinbarungen in Textform abzuschließen. Es ist daher nicht mehr notwendig, die strengere Schriftform einzuhalten. |
Anpassung an schon bestehende Regelungen
Nachdem die Textform insbesondere bei der Vereinbarung von höheren Vergütungen als nach der StBVV vorgesehen ermöglicht wurde, gilt dies nun auch als Formvorgabe für eine Pauschalvereinbarung nach § 14 StBVV. Hierdurch erfolgte eine Anpassung an schon bestehende Regelungen: Als 2008 die Möglichkeit der Absprache mit dem Mandanten über ein Erfolgshonorar in § 9a StBerG vorgesehen wurde, genügte dem Gesetzgeber hierfür schon eine Textform der Vereinbarung. Im Jahr 2016 wurde § 4 Abs. 1 StBVV insofern ebenfalls geändert.
Auch bei der Vereinbarung einer höheren Vergütung wurde nicht mehr an dem strengen Schriftformerfordernis festgehalten, sondern die Möglichkeit eröffnet, die Abstimmung mit dem Mandanten in Textform durchzuführen (BGBl I 16, 1722). Gleichzeitig wurde die Möglichkeit neu eröffnet, eine Vereinbarung mit dem Mandanten ‒ ebenfalls in Textform ‒ über eine niedrigere Gebühr als ansonsten nach der StBVV vorgesehen zu vereinbaren (§ 4 Abs. 3 StBVV).
Dieses Formerfordernis wurde nunmehr auch in § 14 Abs. 1 S. 2 StBVV übernommen.
MERKE | Zukünftig werden alle Vereinbarungen nur noch mit der Formvorgabe „Textformo“ belegt sein:
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Deutliche Unterschiede zwischen Text- und Schriftform
Die Textform unterscheidet sich deutlich von dem Erfordernis einer schriftlichen Abfassung eines Vertrags oder einer Vereinbarung. Bei Letzterer müssen auf dem Dokument ‒ zumindest jeweils auf dem Exemplar des Vertragspartners ‒ die Unterschriften auf dem entsprechenden Schriftstück aufgebracht sein. Bei der Textform genügt es, dass die Erklärung in einer Urkunde oder in anderer, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben wird. Dabei muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift erkennbar gemacht werden. Es genügt somit eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung, wenn deutlich wird, wo die Erklärung endet (ausführlich: Goez, Nunmehr möglich: Vergütungsvereinbarung in Textform, NWB 16, 2168).
Erleichterung der Abrechnung für wiederkehrende Tätigkeiten
Nicht geändert wurde die Vorgabe nach dem Willen des Verordnungsgebers (amtliche Begründung zu § 14 StBVV), wonach es sich bei einer Pauschalvereinbarung lediglich um eine Erleichterung des Abrechnungsverfahrens für wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Keineswegs soll die Pauschalvereinbarung die Möglichkeit eines Preisdumpings eröffnen. Andererseits ist im Hinblick auf die Praktikabilität einer pauschalierenden Vereinbarung für jährlich wiederkehrende Tätigkeiten kein Grund ersichtlich, warum hier eine andere Form vorgesehen sein sollte als beispielsweise bei Erfolgshonorarvereinbarungen oder Vereinbarungen über höhere Vergütungen, die wesentlich mehr in die Rechte des Mandanten hineinwirken können.
Insofern ist auch interessant, dass Steuerberater seit 2016 die Verpflichtung nach § 4 Abs. 4 StBVV haben, den Mandanten ‒ in Textform ‒ darauf hinzuweisen, dass Vereinbarungen über höhere oder niedrigere Vergütungen abgeschlossen werden können. Eine entsprechende Informationsverpflichtung zu der Möglichkeit des Abschlusses einer Pauschalvereinbarung nach § 14 StBVV ist demgegenüber nicht vorgesehen und daher auch nicht notwendig.
Fazit und Praxishinweis
Begrüßenswerterweise sind die Formvorschriften bei Vergütungsvereinbarungen für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe jetzt harmonisiert. Auch die Pauschalvereinbarung nach § 14 StBVV kann nunmehr in Textform abgeschlossen werden ‒ eine deutliche Vereinfachung dieser Abrechnungsmodalität! Im Einzelfall sollte aber ‒ gerade bei § 4 Abs. 1 und § 14 StBVV ‒ der Berater prüfen, ob aus Beweisgründen nicht die Schriftlichkeit einer solchen Vereinbarung vorzuziehen ist.
Weiterführende Hinweise
- „Harmonisierung der Formvorschriften bei Vergütungsvereinbarungen geplant“ in KP 17, 98
Zum Autor | Der Verfasser ist Mitgesellschafter der ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Münster/Emsdetten/Rheine und früherer langjähriger Geschäftsführer der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.