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  • · Fachbeitrag · Voraussetzungen für den Kostenanspruch

    Terminsgebühr in finanzgerichtlichen Verfahren

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Saarbrücken

    | Als Steuerberater müssen Sie ein finanzgerichtliches Verfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen (§ 45 StBVV). Wurden die Kosten dabei zumindest teilweise dem Beklagten auferlegt, hat Ihr Mandant das Recht, die notwendigen Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Dabei bestehen die folgenden Voraussetzungen, die auch für die vor dem BFH anhängigen Verfahren gelten. In diesen kann neben einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach VV-Nr. 3206 RVG ggf. auch eine 1,5-fache Terminsgebühr nach VV-Nr. 3210 RVG abgerechnet werden. |

    Allgemeines

    Damit Ihr Mandant die notwendigen Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Beklagten geltend machen kann, müssen Sie beim Gericht des 1. Rechtszugs (Finanzgericht) einen sogenannten Kostenfestsetzungsantrag stellen. Neben der 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach VV-Nr. 3200 RVG kann auch eine 1,2-fache Terminsgebühr nach VV-Nr. 3202 RVG zu gewähren sein.

     

    Die Terminsgebühr entsteht nach Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG nicht nur bei einer Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, wie z.B. in einem Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder der mündlichen Verhandlung, sondern auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Darunter versteht man