· Fachbeitrag · Steuerberater in der Haftungsfalle
Geldwäschegesetz Teil 2: Die „internen Sorgfaltspflichten“ des GwG
von RA Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Das GwG ist in seiner derzeit gültigen Fassung recht komplex strukturiert. Es deckt einerseits eine große Palette einzelner verpflichteter Berufsgruppen hinsichtlich ihrer Berufsausübung ab. Andererseits lässt es den Verpflichteten jedoch durch den Versuch, risikomanagementbasierte Ansätze in gesetzlicher Form zu verankern, auch Spielräume. Ziele des Gesetzes sind im Wesentlichen der kriminalistische Erkenntnisgewinn zur Abwehr von Terrorismusgefahren und schwerer Kriminalität, um letztlich eine Destabilisierung der Volkswirtschaft zu vermeiden. |
Der risikomanagementbasierte Ansatz
In § 9 GwG wird der risikomanagementbasierte Ansatz festgelegt. Dieser verlangt vom Steuerberater die Installation „angemessener interner Sicherungsmaßnahmen“, um nicht zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden zu können. Um der Heterogenität der Geschäftsmodelle der einzelnen Kanzleien Rechnung zu tragen und um den Begriff der „Angemessenheit“ einzugrenzen, sind Weisungen des BMF, der Bundessteuerberaterkammer und der jeweils zuständigen örtlichen Kammern ergangen.
Die Formulierung der Angemessenheit räumt den Verpflichteten einen gewissen Beurteilungs- und Handlungsspielraum bezüglich des Ausmaßes der zu treffenden Maßnahmen ein. § 9 GwG definiert somit den „risikomanagementbasierten“ Ansatz des Gesetzes.
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