· Fachbeitrag · Corona-Krise
Der KfW-Schnellkredit 2020 ‒ „Schwarzer-Peter-Spiel“ von Hausbanken?
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de
| Wieder mal ‒ so scheint es ‒ liegt der Schwarze Haftungs-Peter beim Steuerberater und dessen Haftpflichtversicherung. Obwohl die Hausbanken nun zu 100 % von der Haftung freigestellt sind und den Antrag des Unternehmens „nur“ mit der banküblichen Sorgfalt prüfen und bearbeiten müssen, sind Fälle bekannt geworden, in denen sie zur Absicherung eine Erklärung des Steuerberaters mündlich verlangt haben, dass zum 31.12.19 keine Insolvenzantragspflicht bestand. |
Was macht die Hausbank?
Der KfW-Schnellkredit 2020 steht Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten haben. Im von der Hausbank zu bearbeitenden Antrag sollen die Antragsteller u.a. bestätigen, dass zum 31.12.19 keine Insolvenzantragspflicht bestand. Nun gehen aber die Hausbanken z.T. her und verlangen, eine Erklärung des Steuerberaters beizubringen, nach der zum 31.12.19 keine Insolvenzantragspflicht bestand.
Das ist aus zwei Gründen bemerkenswert. Zum einen wird die Hausbank vollständig von der Haftung freigestellt. Sie ist aber verpflichtet, die Sorgfalt und Verfahrensweise anzuwenden, die sie auch bei eigenen Darlehen anwendet, mindestens jedoch die bankübliche Sorgfalt und Verfahrensweise.
Zum anderen reicht zur Frage nach einem Insolvenzantrag vor dem 1.1.20 eine „aktuelle Auskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei“. Angaben des Steuerberaters zur Insolvenzantragspflicht sind nicht Gegenstand des Merkblatts. Mithin ist die Hausbank nicht berechtigt, neben einer Erklärung des Unternehmens noch eine Erklärung des Steuerberaters einzuholen, dass zum 31.12.19 keine Insolvenzantragspflicht bestand. Eine solche Anforderung dem Steuerberater gegenüber ist vom Merkblatt nicht gedeckt. Nur im Hinblick auf die Anzahl der Mitarbeiter wird eine Bestätigung des Steuerberaters gefordert.
|
Damit die Mittel aus dem Schnellkredit auch wirklich schnell fließen, ist es nicht erforderlich, dass die Hausbank eine Risikoprüfung durchführt. Die Hausbank darf auch keine Sicherheiten einfordern. Sie muss allerdings eine Know-Your-Customer-Prüfung durchführen und bestätigen, dass der Antragsteller die Programmbedingungen einhält. Im Einzelnen schaut die Hausbank daher auf folgende Punkte:
|
|
Wo genau liegt das Haftungsproblem?
Der Steuerberater ist nun in der Zwickmühle. Eigentlich ist er ‒ ohne Auftrag des Mandanten ‒ nicht verpflichtet, zur Insolvenzantragspflicht zu beraten. Wenn er sich jedoch unbeauftragt dazu äußert, müssen die Angaben dennoch stimmen, anderenfalls haftet er. Wenn er aber keine Erklärung abgibt, weil er dazu nicht verpflichtet ist, bekommt der Mandant kein Geld. Wenn also der Steuerberater verständlicherweise zur Vermeidung von Verzögerungen der Auszahlung des Kreditbetrags eine entsprechende Erklärung abgibt, dann sollte er sich entsprechend schützen (s. Günther, BBP 16, 214 ‒ „Pflichten des Steuerberaters bei Erkennen einer Überschuldung des Mandanten“).
Das können Sie als Steuerberater tun!
Weisen Sie auf jeden Fall darauf hin, dass sich die Angaben auf die zum 31.12.19 erstellte Buchhaltung beziehen und der Jahresabschluss 2019 noch nicht erstellt ist. Denn die Hinweispflicht auf eine mögliche Insolvenzantragspflicht besteht nur im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. Das dürfte m.E. ausreichen, damit sich die Hausbank nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen kann, wonach sie sich auf die Richtigkeit Ihrer Auskunft verlassen habe. Am besten wäre es noch, wenn Sie die „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ beifügen, aus denen sich die Haftungsbeschränkung ergibt. Das setzt natürlich eine wirksame Einbeziehung in den vom Mandanten erteilten Auftrag voraus.
Fordern Sie zusätzlich vom Mandanten eine „Vollständigkeitserklärung zur Buchführung zum 31.12.19“ an, in der der Mandant erklärt, dass er Ihnen sämtliche Unterlagen vorgelegt und nichts verschwiegen hat, was für Ihre Auskunft zur Insolvenzantragspflicht erheblich ist.
FAZIT | Die KfW bietet über die Corona-Nothilfekredite bis zu 500.000 EUR (für Betriebe mit 10 bis 50 Mitarbeitern) bzw. 800.000 EUR (für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern). Sie übernimmt zudem das komplette Ausfallrisiko. Die Hausbanken erhalten für jeden über sie vermittelten Schnellkredit eine Pauschale von 1000 EUR zuzüglich einer „Marge“ von 0,2 % p.a. der Kreditsumme. Selbst noch nach Eintritt eines Schadensfalls erhalten die Hausbanken für die Anspruchsverfolgung eine „Erfolgsbeteiligung“ von 9 % der erzielten Nettoerlöse. Lassen Sie sich also nicht in die Position drängen, dass Sie mit Ihrer Haftpflichtversicherung die Erfolgsbeteiligung versichern. |