08.05.2019 · Fachbeitrag · GmbH-Geschäftsführer
Kein D&O-Schutz für Insolvenzverschleppungshaftung
| Ein besonderes Haftungsrisiko besteht für GmbH-Geschäftsführer in der persönlichen Inanspruchnahme für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen der GmbH. Für diese haftet der Geschäftsführer nach § 64 S. 1 GmbHG persönlich. Die Folgen sind für den Geschäftsführer häufig ruinös. Die Versicherungsbedingungen der D&O-Versicherungen umfassen diese Inanspruchnahme nicht (OLG Düsseldorf 20.7.18, 4 U 93/16, rkr.). |
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