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Bei Übernahme eines Mandats sofort die Fristen prüfen!
| Das OVG Nordrhein-Westfalen (20.11.20, 8 A 2382/20) hat die Wiedereinsetzung in die versäumte Zulassungsbegründungsfrist abgelehnt, weil die vertretenen Kläger nicht ohne Verschulden an deren Einhaltung gehindert waren. In diesem Fall hatte der prozessbevollmächtigte Anwalt ein neues Mandat übernommen, bei dem noch Rechtsmittelfristen liefen. Es wäre seine Pflicht gewesen, die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, um rechtzeitig reagieren zu können.|
Unabhängig davon, in welchen Fällen ein Prozessbevollmächtigter die Berechnung von Fristen in Rechtsmittelsachen seinem Büropersonal überlassen darf, hat der Prozessbevollmächtigte den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden. In diesem Fall muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen.