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  • · Nachricht · Haftung

    Betriebsprüfung verwirft Kasse ‒ Steuerberaterin soll falsch beraten haben

    | Es kommt bei der Frage, ob und welcher Nachteil durch eine Steuerschätzung entstanden ist, nicht darauf an, wie hoch die festgesetzten Steuernachzahlungen sind, sondern darauf, inwieweit die Schätzung zu einem überhöhten Ergebnis geführt hat (LG Hamburg 3.8.20, 313 O 164/19). |

     

    Der Kläger machte einen Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus einem Steuerberatervertrag geltend. Die Betriebsprüfung hatte nach dem Wechsel auf eine neue Registrierkasse aus formellen Gründen die Kassenführung des Klägers vollständig verworfen. Als Begründung führte sie an, dass die Kassenführung wegen fehlender Einzelumsatzdaten und der unterbliebenen Trennung zwischen Bar- und Kartenzahlung nicht anerkannt werden könne. Der Kläger meint, der Steuerberaterin sei als Pflichtverletzung vor allem vorzuwerfen, dass sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die Tagesendsummenbons (Z-Bons) hätten umgestellt werden müssen. Sie habe die fehlenden Einzelumsatzdaten und die unterbliebene Trennung zwischen Bar- und Kartenzahlung erkennen und ihn darauf hinweisen müssen. Weiterhin behauptet der Kläger, die Steuerberaterin habe für ihn auch das Kassenbuch als Grundaufzeichnung geführt. Diese Aufgabe habe sie gegen ein entsprechendes Honorar übernommen.

     

    Das Gericht sprach dem Kläger keinen Schadensersatzanspruch wegen steuerrechtlicher Falschberatung nach den §§ 280 Abs. 1, 675, 249 ff. BGB zu. Es sei Aufgabe des Klägers gewesen, die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Buchführung nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu schaffen. Zwar habe die Steuerberaterin den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass sein Vorgehen Risiken berge und keine ordnungsgemäße Erfassung seiner Geschäftsvorfälle darstelle. Aber das Fehlverhalten war nach Auffassung des Gerichts nicht kausal für den Schaden. Es komme bei der Frage, ob und welcher Nachteil durch eine Steuerschätzung entstanden ist, nicht darauf an, wie hoch die festgesetzten Steuernachzahlungen sind, sondern darauf, inwieweit die Schätzung zu einem überhöhten Ergebnis geführt habe. Das darzulegen sei Aufgabe des Klägers, z. B. indem er erkläre, warum das angewandte Schätzungsverfahren zu überhöhten Werten geführt habe.

    Quelle: ID 47739576