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Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei unterlassener Geltendmachung eines Auflösungsverlusts
| Ein Steuerberater handelt grob schuldhaft, wenn er in Kenntnis von der Entstehung eines Auflösungsverlusts i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Stand des Insolvenzverfahrens nicht ermittelt (FG Hamburg 22.3.19, 3 K 33/189). |
Hat der steuerliche Berater Kenntnis von der Entstehung eines Auflösungsverlusts i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG, ist er gehalten, bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Status des Insolvenzverfahrens durch gezielte Nachfrage beim Mandanten zu ermitteln (FG Düsseldorf 23.5.18, 2 K 1274/17 E; FG Bremen 10.12.03, 2 K 148/03 (1)).
Zu der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt hätte gehört, dass der Steuerberater den Status des Insolvenzverfahrens der A-GmbH durch Einsicht in das Handelsregister überprüft. Er hatte auch konkreten Anlass zu dieser Prüfung, weil ihm bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung des Streitjahres alle übrigen Tatsachen bekannt waren, die zur Entstehung eines Auflösungsverlusts führen. Er wusste von der GmbH-Beteiligung des Mandanten und dem im Jahr 2011 eröffneten Insolvenzverfahren. Diese Kenntnis hatte er aufgrund der jahrelangen steuerlichen Betreuung. Ihm waren auch die Höhe der Stammeinlage und des Gesellschafterdarlehens und die damit einhergehende bedeutende Höhe des Auflösungsverlusts bekannt. Folglich hätte er bei Beachtung seiner Sorgfaltspflichten von 2012 an jährlich überprüfen müssen, ob der Verlust nunmehr realisiert ist. Er hätte sich jedes Jahr beim Kläger bzw. durch Einsicht in das Handelsregister oder im Internet auf den Seiten www.insolvenzbekanntmachungen.de, www.handelsregister-auszug-deutschland.de und/oder www.handelsregister.de nach dem Stand des Insolvenzverfahrens erkundigen müssen.