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Reichweite der Schutzwirkung des Mandats
von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Das Mandat zwischen einer GmbH und ihrem Steuerberater hat keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters der Gesellschaft (LG Detmold 26.10.21, 2 O 297/20). |
Sachverhalt
Ein GmbH-Alleingesellschafter erhob Feststellungsklage gegen den früheren Steuerberater mit dem Ziel, dessen Ersatzpflicht für künftige Steuernachforderungen festzustellen, weil das Einlagekonto (§ 27 KStG) aufgrund einer vom Berater erstellten unzutreffenden Erklärung fälschlich mit 0 EUR angesetzt wurde. Tatsächlich hatte der Kläger eine Einlage von 780.000 EUR geleistet. Der Berater war sowohl mit der steuerlichen Beratung der GmbH als auch mit der des Klägers persönlich betraut. Das LG wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht kein eigener Anspruch wegen fehlerhafter Steuerberaterleistungen zu; denn die Pflichtverletzung betrifft das GmbH-Mandatsverhältnis. Nur die Kapitalgesellschaft war verpflichtet, das Einlagekonto korrekt auszuweisen. Das Mandatsverhältnis zwischen Berater und GmbH entfaltet auch keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den Gefahren von Schutzpflichtverletzung ebenso ausgesetzt ist, wie der Vertragspartner selbst, wenn also der Vertragspartner entweder für das Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich ist, oder er ein besonderes Interesse an dessen Einbeziehung hat und der Vertrag entsprechend auszulegen ist.
Gegen die grundsätzlich mögliche Einbeziehungen sprachen hier aber zwei konkrete Gründe. Zum einen hatte der Kläger den Berater beauftragt, auch seine eigenen steuerlichen Belange zu regeln, mithin ein eigenständiges Mandatsverhältnis begründet. Zum anderen betrachtete das Gericht den Kläger nicht als besonders schutzwürdig. Denn die GmbH als selbstständige juristische Person ist ihm gegenüber treuepflichtig, hat mithin auf seine Rechte Rücksicht zu nehmen und darf ihn nicht wirtschaftlich schädigen. Dementsprechend muss die Gesellschaft den Schaden ausgleichen, der ihrem Gesellschafter durch das falsch deklarierte Einlagekonto entsteht. Schon dieser inhaltsgleiche Schadensersatzanspruch lässt den möglichen Drittschutz entfallen.
Relevanz für die Praxis
Zwar hätte die GmbH ihre eigenen Ersatzansprüche an den Gesellschafter abtreten können (§ 398 BGB). Einen entsprechenden Nachweis blieb der Kläger aber schuldig. Überdies wäre der schon mit Bekanntgabe des ersten relevanten Steuerbescheides realisierte Ersatzanspruch der GmbH im konkreten Fall mittlerweile auch verjährt.