· Urteilsbesprechung · Haftung
Steuerberater haften grundsätzlich nicht für Mehrsteuern durch Zuschätzungen
von RA StB Simon Beyme, FAfStR, Berlin, www.roemermann.com
| Kommt es bei Mandanten zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen mit entsprechender Festsetzung von Mehrsteuern, kann sich die Frage stellen, ob Mandanten dies als Schadenersatzforderung gegen den Steuerberater geltend machen können. Das OLG Hamm (17.9.21, I-25 U 58/20, BGH IX ZR 158/21) erlegt dem Mandanten in solch einem Fall hohe Darlegungs- und Beweispflichten auf. |
Sachverhalt und Entscheidung
Der Mandant hatte einen Handel mit Autoteilen sowie eine Rechtsanwaltskanzlei betrieben und ‒ nach einer Betriebsprüfung ‒ Zuschätzungen und Zinsfestsetzungen i. H. v. rund 38.000 EUR erhalten. Der Mandant behauptete, dass die mit der Erstellung der Buchführung und Jahresabschlüsse beauftragte Steuerberaterin für die (mangelhafte) Buchhaltung und damit auch für die Zuschätzungen verantwortlich gewesen sei. Dementsprechend müsse sie ihm diesen „Schätzungsschaden“ ersetzen.
Dem widersprachen sowohl das LG Münster als auch das OLG Hamm. Das OLG Hamm gab über den Einzelfall hinaus wichtige Antworten für solche Fälle und die entsprechende Verteilung der Verantwortlichkeiten:
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