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Steuerberater haftet für unterlassene Aufklärung über einmalige Steuerermäßigung
| Der Steuerberater muss den Mandanten über die Einmaligkeit einer Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 S. 4 EStG aufklären, auch wenn diese vom FA eigenmächtig und ohne den Antrag gewährt wurde (LG Lübeck 11.1.24,15 O 72/23). |
Ein Steuerberater hatte seinen Mandanten nicht darüber aufgeklärt, dass die vom FA eigenmächtig gewährte Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte (antragsgebundene Steuervergünstigung für Veräußerungsgewinne, § 34 Abs. 3 S. 4 EStG) nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann. Zehn Jahre später wurde dem Mandanten die erneute Inanspruchnahme dieser Ermäßigung vom FA verweigert, da sie bereits verbraucht war. In einem parallelen steuerlichen Verfahren hatte der BFH (28.9.21, VIII R 2/19) die Auffassung des FA bestätigt. Vor dem LG Lübeck verlangte der Mandant Schadensersatz vom Steuerberater; weil der ihm nicht geraten hatte, gegen den damaligen Bescheid vorzugehen. Der Berater wiederum argumentierte, dass er nicht habe wissen können, dass eine antragslos gewährte Vergünstigung für die Zukunft verbraucht sei, weil das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht höchstrichterlich entschieden war.
Das Gericht entschied, dass der Steuerberater den Mandanten über die Einmaligkeit der Steuerermäßigung hätte aufklären müssen, auch wenn diese gar nicht beantragt worden war. Da er dies versäumt hatte, muss der Steuerberater dem Mandanten nun einen Schaden von rund 220.000 EUR ersetzen.