· Fachbeitrag · Haftung
Was Berater bei der Überbrückungshilfe zur Haftungsprävention beachten müssen
von RA/StB/WP Dr. Norbert H. Hölscheidt, RA Daniel König, PRAEVENIA GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, www.praevenia.de
| Anders als in den bisherigen Fällen der Corona-Hilfen, wie Kurzarbeitergeld, Entschädigungs- oder Soforthilfeleistungen, ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers bei Beantragung der Überbrückungshilfe zwingend erforderlich. Wie in den übrigen Fällen der staatlichen Corona-Hilfen für Unternehmen stellt sich grundsätzlich auch hier die Frage der richtigen Haftungsabsicherung des Beraters. |
Antragsverfahren in zwei Stufen
Die Antragstellung (ebenso wie die Schlussabrechnung) kann ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt werden. Das Antragsverfahren wird durch den Berater durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt und läuft in zwei Stufen ab:
- 1. Zunächst erfolgt die Antragstellung mit Glaubhaftmachung des Umsatzrückgangs für die einzelnen Fördermonate Juni bis August 2020 sowie die Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten.
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