· Fachbeitrag · Haftung/Honorar
Die Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilung
von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen
| Der Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilung erfordert neben den eigentlichen Erstellungstätigkeiten insbesondere die Durchführung von Befragungen und analytischen Beurteilungen, um mit einer gewissen Sicherheit ausschließen zu können, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ordnungsgemäß sind. Der Beitrag gibt einen Überblick über die hierfür erforderlichen Tätigkeiten, das damit verbundene Haftungsrisiko und die Möglichkeiten, wie ein solcher Abschluss abgerechnet werden kann. |
Anlass und Sinn
Häufig werden Jahresabschlüsse mit Plausibilitätsbeurteilung für Kreditinstitute erstellt. Sie verlangen bei Vergabe von Krediten aber auch bei Überwachung von höheren Kreditvolumina nach § 18 KWG in Verbindung mit den Beschlüssen nach Basel II entsprechende Bescheinigungen des Steuerberaters. Eher seltener resultiert die Anforderung daraus, dass z. B. der Unternehmer sein Unternehmen veräußern will und der Veräußerer sichergehen will, dass die vorgelegten Bilanzdaten zutreffend sind. Dasselbe gilt bei Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn neue Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten wollen und der Preis für die Übernahme von Anteilen ermittelt werden soll.
Ein Auftrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerberater neben der eigentlichen Erstellungstätigkeit die ihm vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise durch Befragungen und analytische Beurteilungen auf ihre Plausibilität hin beurteilt, um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind (BStBK, Berufsrechtliches Handbuch Teil II, Stand 9/17, Abschn. 3.1.1, Tz. 11). Der Auftrag erfordert neben den eigentlichen Erstellungstätigkeiten die Durchführung von Befragungen und analytischen Beurteilung, damit dem Auftragnehmer mit einer gewissen Sicherheit die Feststellung ermöglicht wird, dass ihm keine Umstände bekannt geworden sind, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise in allen für den Jahresabschluss wesentlichen Belangen sprechen (BStBK, Berufsrechtliches Handbuch Teil II, Stand 9/17, Abschn. 3.1.1, Tz. 37).
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