· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Vertragliche Nebenpflichten eines Steuerberaters
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Ein Steuerberater, der die laufende Buchführung einer GmbH erledigt und deren Jahresabschlüsse erstellt und der deswegen tiefgehende Einblicke in die wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens hat, muss auf Gefahren einer sich abzeichnenden Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit hinweisen (LG Saarbrücken 28.11.11, 9 O 261/10, n.rkr., Abruf-Nr. 122041). |
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter nahm den früheren Steuerberater der Schuldnerin, einer Bauunternehmung, auf Schadenersatz in Anspruch, weil er zwar über mehrere Jahre hinweg deren buchhalterische Aufgaben übernommen und auch die jeweiligen Jahresabschlüsse erstellt, den Geschäftsführer seiner Mandantin aber nicht auf die schon zum 31.12.06 eingetretene Zahlungsunfähigkeit hingewiesen hatte. Erst am 30.1.08 legte die GmbH beim Insolvenzgericht einen Eigenantrag vor. Der Insolvenzverwalter stellte gegenüber dem Berater einen Mindestanspruch von 1 Mio. EUR in den Raum. Das LG gab seiner Feststellungsklage aufgrund der einzelfallbezogenen Feststellungen statt, machte aber auch allgemeine Ausführungen zu den vertraglichen Nebenpflichten eines steuerlichen Beraters.
Entscheidung
Ein Steuerberater, der Jahresabschluss- und Buchhaltungsarbeiten übernimmt, darf sich nicht nur auf diese Tätigkeiten beschränken. Ihm obliegt die weitere Grundpflicht, seinen Auftraggeber bezüglich des Mandatsgegenstands umfassend zu beraten, um den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und Fehlentscheidungen vermeiden zu können.
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