· Fachbeitrag · Hinweispflichten
Keine generelle Hinweispflicht bei schadensträchtigen Investitionsentscheidungen
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Ein Steuerberater, dem lediglich ein allgemeines Steuerberatungsmandat erteilt wurde, ist nicht umfassend verpflichtet, auf möglicherweise fehlerhafte Anlageentscheidungen aufmerksam zu machen (OLG Düsseldorf 2.8.16, I-23 U 27/15, Abruf-Nr. 190545). |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige verlangte von ihren früheren Steuerberatern Schadenersatz, weil sie im Zusammenhang mit Anlagen bei einer Investmentgesellschaft erhebliche Vermögensverluste erlitten hatte. Sie war der Auffassung, dass die Steuerberater sie hätten darauf hinweisen müssen, dass ihre Investitionen - u. a. in eine Minengesellschaft - in höchstem Maße spekulativ waren. Ebenso wie vor dem LG scheiterte die Klage vor dem OLG.
Entscheidungsgründe
Der Senat sah in dem unterbliebenen Hinweis weder eine Verletzung des Beratungsvertrags noch die einer vertraglichen Nebenpflicht. Unstreitig sollten die Steuerberater lediglich die steuerliche Beratung übernehmen. Diese (Haupt-)Obliegenheiten waren nach deren Angaben in keiner Weise verletzt. Gleiches gilt für mögliche Nebenpflichten aus dem Beratungsverhältnis.
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