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  • · Fachbeitrag · Insolvenz des Mandanten

    Steuerberaterhaftung bei Insolvenzverschleppung des Mandanten

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das LG Tübingen (17.1.20, 4 O 205/19) hat dazu Stellung genommen, unter welchen Bedingungen ein Steuerberater, der einen handelsrechtlichen Jahresabschluss erstellt, haftet, wenn es zu einer verspäteten Insolvenzantragstellung des Mandanten kommt. Zudem ging das LG Tübingen der Frage nach, wem gegenüber bzw. in welchem Umfang solchermaßen gehaftet wird. Dabei war die Rechtsprechung des BGH (26.1.17, IX ZR 285/15) zu berücksichtigen, die zu erheblichen Risiken für Steuerberater führt. |

    Sachverhalt

    Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der C-GmbH machte gegen deren langjährige Steuerberatergesellschaft (Partnerschaftsgesellschaft) sowie zwei ihrer Partner Schadenersatz wegen zu spät gestellten Insolvenzantrags geltend. Den Schaden bezifferte der Verwalter in Höhe der Differenz zwischen den zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten der C-GmbH zum Zeitpunkt der Insolvenzreife (August 15) und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (Mai 16). Konkret wurde den Beklagten eine Pflichtverletzung bei Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.14 vorgeworfen. Dabei war nicht nachgewiesen, dass die C-GmbH die Beklagten beauftragt hätte, die Insolvenzreife zu prüfen. Zudem macht der Insolvenzverwalter gegen die Steuerberatergesellschaft die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO geltend, da im Juli 15 deren Honorarforderung von der C-GmbH beglichen worden sei.

    Entscheidungsgründe

    Abgesehen davon, dass kein dezidierter Auftrag erteilt wurde, die Insolvenzreife zu prüfen ‒ denn allein die üblichen Zusätze bei den Jahresabschlüssen 13 und 14 zur bilanziellen Überschuldung lassen nicht auf ein solches Mandat schließen ‒ lag weder der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) noch der Überschuldung (§ 19 InsO) vor.