· Nachricht · Insolvenz des Mandats
Wenn der Mandant die Informationspflichten nicht erfüllt
| Die Weitergabe der für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer Gesellschaft erforderlichen Informationen an die mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragten Mitarbeiter und Steuerberater gehört zu den wesentlichen Pflichten eines Geschäftsführers. Die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Gesellschaft durch den Geschäftsführer ist eine solche Information (FG München 10.3.21, 3 K 1123/19). |
Im Sachverhalt war der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG für zu Unrecht an dessen Gesellschaft ausgekehrte Vorsteuer in Haftung genommen worden. Er hatte den Steuerberater nicht darüber informiert, dass er einen Insolvenzeröffnungsantrag gestellt hatte. Der Steuerberater hatte für die Gesellschaft daher noch den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen geltend gemacht, die zu diesem Zeitpunkt bereits uneinbringlich waren. Damit war ein Fall des § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Entgelt uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt Uneinbringlichkeit spätestens mit der Insolvenzeröffnung vor, sie kann vielfach aber auch bereits früher eingetreten sein.