· Fachbeitrag · Kauf und Verkauf von Steuerberaterpraxen
Augen auf beim Praxiskauf!
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster
| Erwerber von Steuerberaterpraxen sollten bei der Abfassung des Praxiskaufvertrags sehr sorgfältig vorgehen und dabei ihr Augenmerk vor allem auf die Frage der Haftung für Beratungsfehler des Verkäufers richten, weil der Käufer einer Praxis auch für Beratungsfehler des Verkäufers haftet. |
Hintergrund
Wie sich aus der „Berufsstatistik 2016“ der BStBK ablesen lässt, gibt es in der Altersklasse 61‒70 Jahre derzeit 15.265 Berufsangehörige, in der Altersklasse über 70 Jahre immerhin noch 8.533 Berufsangehörige. Zusammen sind dies 27,6 % aller Angehörigen dieses Berufsstands. Bei einer Selbstständigenquote von knapp 70 % steht damit zu erwarten, dass 16.658 Berufsangehörige demnächst aus dem Berufsleben ausscheiden und ‒ soweit sie Inhaber von Einzelpraxen sind ‒ diese verkaufen werden. Da es sich bei knapp 70 % um Einzelpraxen handelt, dürfte es sich immerhin um rund 11.661 Praxisübertragungen handeln.
Praxiskauf gesetzlich nicht geregelt
Auszugehen ist von der Tatsache, dass sich im Gesetz keine Regelung zum Praxiskauf (= Übertragung eines gesamten Schuldverhältnisses) findet. Daher ist auf Richterrecht zurückzugreifen.
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