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  • · Fachbeitrag · Mandatsumfang

    Einbeziehung Dritter in den Beratungsvertrag

    Hat die steuerliche Beratung die Interessen mehrerer verbundener Unternehmen zum Gegenstand, ist die Schadensberechnung im Falle der Pflichtverletzung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen (BGH 10.12.15, IX ZR 56/15, Abruf-Nr. 183323).

     

    Sachverhalt

    Unternehmerin X hatte die Beklagte Steuerberatungskanzlei mit der steuerrechtlichen Optimierung ihrer Vermögensverhältnisse beauftragt. Im Zuge diese Beratung gründete X eine Stiftung in Liechtenstein, in die sie unter anderem die Anteile an der jetzt klagenden GmbH einbrachte. Den hierauf entfallenden Kaufpreis stundete sie der Stiftung, indem sie ein zinsloses Darlehen gewährte. Die Stiftung ihrerseits stellte der GmbH ein unverzinsliches Darlehen zur Verfügung, mit dem die Gesellschaft Darlehensansprüche der X ausglich. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bemängelte das FA in der Folge unter Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG die fehlende Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit der GmbH und erließ geänderte Steuerbescheide. Für diese steuerliche Mehrbelastung verlangte die GmbH jetzt von den früheren Beratern der X Schadenersatz. LG und OLG hatten die Klage abgewiesen. Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist stets die sogenannte Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Grundsätzlich ist das Vermögen des Geschädigten Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs, nicht aber dasjenige Dritter. Nur derjenige kann Schadenersatz verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Der Steuerberater hat dementsprechend grundsätzlich nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen. Zwischen den Vermögensmassen unterschiedlicher Beteiligter muss man also unterscheiden. Ist der Steuerberater - wie hier - von einem Gesellschafter mandatiert worden, ist zunächst festzustellen, in wessen Person ein Schaden eingetreten ist. Gesellschaft und Gesellschafter sind hierbei regelmäßig als selbstständige Zuordnungssubjekte zu behandeln.

     

    Abweichend von diesen Grundsätzen kann aber bei der Bestimmung des jeweils eigenen Schadens die Einbeziehung der Vermögensinteressen eines Dritten nach dem Inhalt des Beratungsvertrags geschuldet sein. In der Folge ist dann eine konsolidierte Schadensbetrachtung geboten. Entscheidend ist hierbei der konkrete Auftrag, den der Mandant dem Berater ausdrücklich oder den Umständen nach erteilt hat: Hat der Mandant die Berücksichtigung der Interessen eines Dritten zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht, ist die Schadensberechnung auch unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen (BGH 5.2.15, IX ZR 167/13, Abruf-Nr. 175645). Nach Meinung des Senats waren diese Voraussetzungen vorliegend grundsätzlich gegeben, weshalb eine weitere Aufklärung der Sache nötig ist.

    Quelle: Seite 58 | ID 43836948