· Fachbeitrag · Mandatsumfang
Schadenersatzanspruch bei Beratung verbundener Unternehmen
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Hat der steuerliche Berater nach dem Inhalt des Vertrags die Interessen mehrerer von seinem Mandanten beherrschter Gesellschaften zu beachten, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen (BGH 18.2.16, IX ZR 191/13, Abruf-Nr. 185044). |
Sachverhalt
Eine GmbH verlangte von einem Steuerberater Schadenersatz wegen einer Grunderwerbsteuerforderung des FA. Diese folgte auf die Verschmelzung der von ihren Alleingesellschafterinnen zuvor gehaltenen OHG. Wie bereits das LG hatte auch das OLG die Forderung zurückgewiesen. Der BGH hob die Entscheidung auf.
Entscheidungsgründe
Aufgrund eines Vertrags kann nur derjenige Schadenersatz verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt. Der Steuerberater hat daher grundsätzlich nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen. Betroffene Gesellschaften und Gesellschafter sind hierbei regelmäßig als in der schadensrechtlichen Beurteilung selbstständige Zuordnungssubjekte zu behandeln: Weder führt die Annahme eines den Gesellschaftern entstandenen Schadens ohne zusätzliche Umstände zu einem vermögensrechtlichen Nachteil der Gesellschaft noch kann ein Steuernachteil der Gesellschaft mit einem Anrechnungsvorteil des Gesellschafters saldiert werden (s. ausführlich BGH 10.12.15, IX ZR 56/15, Abruf-Nr. 183323).
Abweichend von diesen Grundsätzen kann nach dem Beratungsvertrag aber die Einbeziehung der Vermögensinteressen eines Dritten geschuldet sein. Dann ist eine konsolidierte Schadensbetrachtung geboten. Entscheidend ist hierbei der konkrete Auftrag, den der Mandant dem Berater ausdrücklich oder den Umständen nach erteilt hat: Wenn der Mandant in einer Beratung die Interessen eines Dritten zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht hat, ist die Schadensberechnung unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen. Auch im Fall der Verschmelzung von zwei Gesellschaften ist - sofern es sich wirtschaftlich um dieselbe Vermögensmasse handelt - eine einheitliche Schadensbetrachtung vorzunehmen.
Nach dem konkreten Beratungsvertrag waren (möglicherweise) neben den Vermögensinteressen der GmbH auch diejenigen der Gesellschafterinnen - den wirtschaftlichen Initiatorinnen der Verschmelzung - zu berücksichtigen. Die steuerliche Beratung sollte dann unmittelbaren Einfluss auf das Vermögen des Firmenverbunds der Gesellschafterinnen haben. Dies erfordert aber eine Gesamtbetrachtung der Vermögensverhältnisse der Personen und Gesellschaften. Zur weiteren Aufklärung verwies der BGH die Sache zurück.