· Fachbeitrag · Nebenpflichten aus dem Beratungsvertrag
Aufklärungspflicht des Steuerberaters bei drohender persönlicher Haftung?
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Ein Steuerberater ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, einen als GmbH-Geschäftsführer tätigen Mandanten auf das Risiko einer persönlichen Haftung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Darlehens an eine nahestehende Person hinzuweisen, auch wenn die Zahlung in der durch den Mandanten erkannten Krise der Gesellschaft erfolgt (OLG Celle 10.10.12, 4 U 36/12, Urteil unter www.iww.de/sl218). |
Sachverhalt
Die früheren Geschäftsführer X und Y einer zwischenzeitlich insolventen GmbH wurden vom Insolvenzverwalter erfolgreich auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 GmbHG auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Sie hatten in der ihnen bekannten Krise des Unternehmens ein Darlehen zurückgezahlt, das der Gesellschaft zuvor durch die Tochter des X gewährt worden war. X und der damalige Mitgeschäftsführer nahmen jetzt den seinerzeitigen Steuerberater der GmbH wegen angeblicher Falschberatung in Regress. Ihre Klage wurde vom LG Bückeburg abgewiesen. Auch die Berufung vor dem OLG Celle scheiterte.
Entscheidung
Nach Auffassung des Senats war der Berater nicht dazu verpflichtet, auf die drohende Regressmöglichkeit aus § 64 Abs. 2 GmbHG hinzuweisen, weil die Kläger sowohl die Krisensituation als auch die gesetzliche Haftungsregelung bei der Entscheidung, ob eine Rückzahlung erfolgen darf, von sich aus hätten bedenken müssen. Im konkreten Fall war die GmbH bei Zahlung bekanntermaßen und allgemein ersichtlich mit etwa einer halben Million EUR überschuldet. In einer solchen Situation muss sich ein Geschäftsführer bewusst sein, dass die Rückzahlung eines der GmbH gewährten Darlehens an die eigene Tochter nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in Einklang steht. Zahlt er dennoch, muss er eine Rückzahlungsforderung in Kauf nehmen.
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