· Fachbeitrag · Rechtsformwechsel
Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung nach § 8 Abs. 4 PartGG
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster
| Das LG Bielefeld (27.6.19, 19 O 29/18) hat klargestellt, dass es für das Eingreifen des Haftungsprivilegs „mit beschränkter Berufshaftung“ bei einer PartG, die zu einer PartG mbB umgewandelt wurde, auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt (so auch Volker Römermann/Monika Dibbelt, HFR 13, S 38 ff.). |
Sachverhalt
In dem entschiedenen Fall war zunächst eine einfache PartG für den Kläger tätig. Der beklagten PartG mbB wurde ein Beratungsfehler vorgeworfen, der jedoch erst nach dem Umstrukturierungszeitpunkt der PartG zur PartG mbB angesiedelt war. Die Beklagte war der Auffassung, dass das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 4 PartG greife.
Dem erteilte das LG Bielefeld jedoch eine Absage, weil das Haftungsprivileg einen Auftrag mit der PartG mbB erfordere, welcher aber nur der ursprünglichen PartG erteilt worden sei. Der Steuerberater und die PartG mbB wurden daher als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verurteilt.
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