Fachbeitrag · Steuerberater in der Haftungsfalle
Geldwäschegesetz Teil 3: Das „Know Your Customer (KYC)“ Prinzip des GwG
von RA Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Neben dem bereits dargestellten risikomanagementbasierten Ansatz besteht das zweite Kernprinzip des GwG in der Pflicht des Steuerberaters zur Mandantenidentifizierung. An sich entspricht diese Identifizierungspflicht dem seit dem 1.1.17 eingeführten § 87 d Abs. 2 AO. Dieser existiert jedoch bereits seit 2008. Ein von den Rechtsfolgen vergleichbarer Haftungstatbestand des Steuerberaters hinsichtlich der Verletzung seiner geldwäscherechtlichen Verpflichtungen stellt der § 261 Abs. 5 StGB dar. |
Die Mandantenidentifizierung
Grundsätzlich ist zwischen der Identifizierung von Personen und der Verifizierung der Angaben zu differenzieren (§ 1 Abs. 1 GwG). Darüber hinaus ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden.
Die Identifizierung natürlicher Personen
Bei der Identifizierung natürlicher Personen hat der Steuerberater zunächst Namen und Vornamen, Geburtsort und -datum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Mandanten zu erfassen. Diese Erfassung dürfte bei jeder Einzeltätigkeit der Steuerberaterpraxis vorkommen.
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