· Nachricht · Steuerberaterhaftung
Haftung für nicht (rechtzeitig) festgestellte Verluste des Mandanten
| Der Steuerberater verstößt gegen die sich aus dem mit dem Mandanten geschlossenen Steuerberatervertrag ergebenden Pflichten, wenn er den Kläger nicht darauf hinweist, dass ein Antrag auf Berücksichtigung eines zutreffenden Verlustes (§ 171 Abs. 3 AO) auch mandantenseits gestellt werden kann, auch wenn hierfür ab Erlass des Feststellungsbescheids zwei Jahre Zeit bestanden haben, um abzuwarten, ob das FA von sich aus tätig wird (LG Münster 18.11.20, 110 O 7/20). |
Das LG hebt hervor, dass es hier dem Gebot des sichersten Weges entsprochen hätte, vorsorglich einen Änderungsantrag zu stellen, obwohl das FA auch ohne einen solchen Antrag zur Umsetzung des geänderten Grundlagenbescheids verpflichtet war. Damit wäre der Gefahr eines Rechtsverlustes durch Festsetzungsverjährung zuverlässig vorgebeugt worden (§ 171 Abs. 3 AO). Zur Vermeidung unnötigen Aufwands hätte mit einem Antrag noch zugewartet werden können, bis sich abzeichnet, dass das FA nicht von sich aus innerhalb der Frist tätig wird, denn der Antrag konnte bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden.
Dass dem Steuerberatzer hier mangels Kenntnis eines Festsetzungsbescheids die notwendigen Informationen zur Fristberechnung nicht zur Verfügung standen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn zum einen hätte er die entsprechenden Informationen von den Mandanten anfordern können. Zum anderen vermag auch dieser Umstand ihn jedenfalls nicht von der Hinweispflicht zu entbinden, dass das Risiko einer Festsetzungsverjährung überhaupt besteht.