· Fachbeitrag · Steuerberaterhaftung
Kein Ersatz der Verspätungszuschläge trotz verspäteter Abgabe der Steuererklärungen
von RA Hans-Günther Gilgan, www.gilgan.de
| Es stellt keine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung des Steuerberaters dar, wenn er dem FA Steuererklärungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist einreicht, falls er nicht vom Mandanten in Verzug gesetzt wurde (OLG Hamm 5.2.19, 25 U 17/18). |
Sachverhalt
Der Mandant hatte seinen Steuerberater verklagt, weil die Steuererklärungen für mehrere VZ (trotz Fristverlängerung) verspätet beim FA abgegeben worden waren. Er forderte Schadensersatz für die Verspätungszuschläge. Das Gericht aber entschied: Weder hätte der Kläger den Beklagten nach §§ 280, 280 Abs. 2, 286 BGB gemahnt, noch stelle die Abgabefrist für Steuererklärungen eine nach dem Kalender bestimmte Zeit i. S. d. § 286 Abs. 2 BGB dar, noch sei die Mahnung gemäß § BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich. Damit sei Verzug nicht eingetreten. Der Steuerberater sei auch weder verpflichtet gewesen, die Annahme des Mandats abzulehnen noch zusätzliches Personal einzustellen oder das Mandat zu kündigen. Auch vorläufige Steuererklärungen habe er nicht erstellen müssen. Allerdings sei der Beklagte verpflichtet, auf die Gefährdung der fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen hinzuweisen.
Entscheidungsgründe
Kein Verzug, da keine Mahnung
Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit der Leistung auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet. Das gilt auch gegenüber den Beklagten als Steuerberater. Allerdings fehlte es hier an einer Mahnung des Klägers. Dem Schriftverkehr mit dem Steuerberater war nicht zu entnehmen, dass ihn der Mandant explizit gemahnt hätte. Die Formulierungen sprachen eher dafür, dass der Kläger (lediglich) das weitere Vorgehen mit dem Beklagten besprechen wollte. Eine Mahnung wäre aber erforderlich gewesen, denn die beiden Voraussetzungen, unter denen eine Mahnung entbehrlich gewesen wäre, lagen nicht vor:
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