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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

    | Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wie der BFH mit Urteil vom 20.1.16 (VI R 14/15 ) entschieden hat. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des EStG. Der Antrag ist innerhalb der sogenannten Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim FA erst am 2.1.12 ein. FA und FG sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31. 12.11 geendet habe.

     

    Entscheidung

    Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31.12., sondern nach § 108 Abs. 3 der AO erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2.1.12 ein. Folglich sei der Kläger - entgegen der Auffassung von FA und FG - für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des BFH ist für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31.12.16 auf einen Samstag fällt.

     
    Quelle: ID 43961820