Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Wirtschaftsprüferhaftung

    Schadenersatzanspruch gegen Abschlussprüfer für Insolvenzverschleppungsschäden

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Die Grundsätze über die Bilanzierung nach Fortführungswerten, die der BGH (26.1.17, IX ZR 285/14) für Steuerberater aufgestellt hat, sind als Mindestvoraussetzungen auch auf die Tätigkeit des Abschlussprüfers zu übertragen. Der Abschlussprüfer schuldet keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung (LG Düsseldorf 20.12.17, 13O 481/14).

     

    Sachverhalt

    Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer AG. Er machte Ansprüche auf Schadenersatz aus § 323 Abs. 1 S. 3 HGB sowie wegen Insolvenzanfechtung geltend. Die Beklagte ist eine WP-Gesellschaft. Sie war mit der Prüfung des Einzel- und des Konzernabschlusses sowie mit der prüferischen Durchsicht der Konzern-Quartalsabschlüsse der AG beauftragt. Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, dass es die WP-Gesellschaft pflichtwidrig unterlassen habe, die AG auf eine bestehende Zahlungsunfähigkeit in Verbindung mit dem Risiko aus einer Cash-Pooling-Vereinbarung mit Tochtergesellschaften hinzuweisen. Das LG entschied jedoch, dass dem Insolvenzverwalter kein Anspruch auf Schadenersatz aus § 323 Abs. 1 S. 3 HGB zustehe.

     

    Anmerkungen

    Legt man die Maßstäbe der Entscheidung des BGH (26.1.17, a.a.O.) zugrunde, dann hätte die WP-Gesellschaft den nach Fortführungswerten aufgestellten Jahresabschluss nicht ohne eine hinreichende explizite Fortführungsprognose testieren dürfen, wenn sie ernsthafte Indizien kannte, die eine Unternehmensfortführung zweifelhaft erscheinen ließen. Ernsthafte Indizien liegen vor, wenn

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents