· Nachricht · Wirtschaftsprüferhaftung
Schadenersatzanspruch gegen Abschlussprüfer für Insolvenzverschleppungsschäden
von StB Jürgen Derlath, Münster
Die Grundsätze über die Bilanzierung nach Fortführungswerten, die der BGH (26.1.17, IX ZR 285/14) für Steuerberater aufgestellt hat, sind als Mindestvoraussetzungen auch auf die Tätigkeit des Abschlussprüfers zu übertragen. Der Abschlussprüfer schuldet keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung (LG Düsseldorf 20.12.17, 13O 481/14). |
Sachverhalt
Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer AG. Er machte Ansprüche auf Schadenersatz aus § 323 Abs. 1 S. 3 HGB sowie wegen Insolvenzanfechtung geltend. Die Beklagte ist eine WP-Gesellschaft. Sie war mit der Prüfung des Einzel- und des Konzernabschlusses sowie mit der prüferischen Durchsicht der Konzern-Quartalsabschlüsse der AG beauftragt. Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, dass es die WP-Gesellschaft pflichtwidrig unterlassen habe, die AG auf eine bestehende Zahlungsunfähigkeit in Verbindung mit dem Risiko aus einer Cash-Pooling-Vereinbarung mit Tochtergesellschaften hinzuweisen. Das LG entschied jedoch, dass dem Insolvenzverwalter kein Anspruch auf Schadenersatz aus § 323 Abs. 1 S. 3 HGB zustehe.
Anmerkungen
Legt man die Maßstäbe der Entscheidung des BGH (26.1.17, a.a.O.) zugrunde, dann hätte die WP-Gesellschaft den nach Fortführungswerten aufgestellten Jahresabschluss nicht ohne eine hinreichende explizite Fortführungsprognose testieren dürfen, wenn sie ernsthafte Indizien kannte, die eine Unternehmensfortführung zweifelhaft erscheinen ließen. Ernsthafte Indizien liegen vor, wenn
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