· Fachbeitrag · Wirtschaftsstrafrecht
Strafbarkeit des Steuerberaters wegen Insolvenzverschleppung als faktischer Geschäftsführer
von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster
| Der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer als Organ einer GmbH kann sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Dieses Risiko kann auch den Steuerberater selbst als faktischen Geschäftsführer treffen. So hat das LG Münster (20.5.21, 4 Ns-45 Js46/17-9/20) unlängst einen Steuerberater nach § 15a InsO zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. |
Sachverhalt
Der Angeklagte war Steuerberater. Daneben war er alleiniger Anteilseigner der C-GmbH. Gegenstand war die Beteiligung an anderen Unternehmen. So übernahm die C-GmbH die Haftung als Komplementärin in verschiedenen GmbH & Co. KG. Die alleinige Geschäftsführerin der C-GmbH war die Ehefrau des Steuerberaters. Eine der Gesellschaften, an denen die C-GmbH beteiligt war, geriet immer wieder in schwere Zahlungsschwierigkeiten, sodass es seit 2010 zu sechzehn Vollstreckungsverfahren gegen die C-GmbH kam. In diesen Verfahren trat der Steuerberater bestimmend für die C-GmbH auf. Die eigentliche Geschäftsführerin, die Ehefrau des Steuerberaters, kannte sich mit der Situation der Gesellschaft nicht aus und blieb im Hintergrund.
Nachdem weitere Gläubiger Forderungen geltend gemacht hatten, gab die Ehefrau für die C-GmbH 2015 eine eidesstattliche Erklärung ab. Dem Vermögensverzeichnis zufolge verfügte die C-GmbH ausschließlich über einen Kassenbestand i. H. v. 80 EUR und war damit „amtsbekannt pfandlos“. Schließlich stellte eine Gläubigerin den Insolvenzantrag gegen die C-GmbH. Daraufhin setzte das AG zur Aufklärung des Sachverhalts und Erstellung eines Sachverständigengutachtens einen Rechtsanwalt ein.
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