· Nachricht · Abgabenordnung
Abgabefristen für 2012
| Die Steuererklärungen sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.2013 abzugeben. Bei Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12.2013 und für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.5.2014. In begründeten Einzelfällen kann dies auf Antrag bis zum 28.2.2014 verlängert werden. |
Steuerberater erhalten zwar für die Abgabe der Mandanten-Erklärungen Fristverlängerung, nicht aber für ihre eigene. Durch die neu geregelte terminliche Anpassung für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die allgemeine Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2012/2013 und bei Abgabe durch den Steuerberater gilt jetzt der 31.5.2014. |
Weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmen in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung.
PRAXISHINWEIS | Die Fristverlängerung gilt nicht für Steuervergütungen sowie die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2012 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben. |