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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Abgabefristen für die Steuererklärungen des Kalenderjahres 2013 - Generelle Vorgaben

    | Die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2013 sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.14 abzugeben. Bei Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12.14. In begründeten Einzelfällen kann dies auf Antrag bis zum 28.2.15 verlängert werden. Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 31.12.14 der 31.5.15. Durch die neu geregelte terminliche Anpassung für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die allgemeine Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2013/2014 und bei Abgabe durch den Steuerberater gilt der 31.5.15 (gleich lautende Ländererlasse 2.1.14, S 0320/49 (B-W); 37-S 0320-001-41874/13 (Bayern), S 0320 - 1 - V A 2 (NRW)). |

     

    Weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmen aufgrund begründeter Einzelanträge in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung. Die Fristverlängerung gilt nicht für Steuervergütungen sowie die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2013 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben. Zudem kann das FA - wie in den Vorjahren - die Erklärungen für 2013 mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • 1. Das Hinausschieben der Abgabefrist hat auch Auswirkungen auf Verjährung und Verzinsung. Gehen die Formulare erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 AO ein Jahr länger. Die späte Abgabe von Steuererklärungen birgt zudem eher das Risiko, dass es zur Vollverzinsung von Nachzahlungen nach § 233a AO kommt.

     

    • 2. Der Zinslauf beginnt für die Erklärungen 2012 übrigens am 1.4.14. Die FA können wie bisher schon vorab auf die Formulareinreichung pochen. Anlass hierfür sind die Erwartung von hohen Nachzahlungen, Verluste bei Gesellschaften, die Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen und wenn es die Arbeitslage erfordert.

     

    • 3. Steuerberater erhalten zwar für die Abgabe der Mandanten-Erklärungen Fristverlängerung, nicht aber für ihre eigene.

     

    • 4. Die Entscheidung des FA über einen Verlängerungsantrag oder eine Vorabanforderung kann hinsichtlich fehlerhaft ausgeübten Ermessens angefochten werden.

     

    • 5. Hessen setzt das Pilotprojekt zur weiteren Verlängerung der Steuererklärungsfristen bis zum 28.2.15 und bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis 31.7.15 fort.

     

    • 6. Laut FG Hamburg sind für Vorabanforderungen von Erklärungen nachvollziehbare, individuelle Begründungen erforderlich.
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 40 | ID 42506326