· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Abgabefristen für die Steuererklärungen des Kalenderjahres 2013 - Generelle Vorgaben
| Die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2013 sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.14 abzugeben. Bei Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12.14. In begründeten Einzelfällen kann dies auf Antrag bis zum 28.2.15 verlängert werden. Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 31.12.14 der 31.5.15. Durch die neu geregelte terminliche Anpassung für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die allgemeine Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2013/2014 und bei Abgabe durch den Steuerberater gilt der 31.5.15 (gleich lautende Ländererlasse 2.1.14, S 0320/49 (B-W); 37-S 0320-001-41874/13 (Bayern), S 0320 - 1 - V A 2 (NRW)). |
Weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmen aufgrund begründeter Einzelanträge in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung. Die Fristverlängerung gilt nicht für Steuervergütungen sowie die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2013 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben. Zudem kann das FA - wie in den Vorjahren - die Erklärungen für 2013 mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern.
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