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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    | Das FG entscheidet auch über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde (zivilrechtliche) Gegenforderung. Dem steht § 322 Abs. 2 ZPO, wonach die Gerichtsentscheidung über diese Gegenforderung in Rechtskraft erwächst, nicht entgegen, wenn das FA die Aufrechnung gegenüber dem (früheren) Zedenten erklärt hat und dieser am Klageverfahren der (späteren) Zessionarin nicht beteiligt ist ( BFH 1.8.17, VII R 12/16, Abruf-Nr. 198162 ). |

    Sachverhalt

    Der Ehemann der Klägerin hatte seine durch Aufteilungsbescheid festgestellten ESt-Erstattungsansprüche aus den ESt-Bescheiden 2003 und 2004 an die Klägerin abgetreten. Über das Vermögen des seit 2005 in England wohnenden Ehemanns wurde in 2007 ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht eröffnet und in 2008 dort eine Restschuldbefreiung bewilligt. Das FA rechnete im Dezember 2006 diese auf die klagende Ehefrau übergegangenen Ansprüche mit einer zivilrechtlichen Regressforderung eines Bundeslands gegen den Ehemann auf. Das Bundesland hatte die Ansprüche im Wege der Abtretung erhalten und dies dem FA im Oktober 2005 mit einem entsprechenden Aufrechnungsersuchen mitgeteilt. Den hiergegen eingelegten Einspruch behandelte das FA als Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Dieser wurde am 21.12.07 mit der Aussage erlassen, die ESt-Erstattungsansprüche 2003 und 2004 der Ehefrau seien durch Aufrechnung erloschen.

     

    Mit dem erfolglosen Einspruch hiergegen bestritt die Ehefrau die Gegenforderung und machte die Unzulässigkeit der Aufrechnung ihr gegenüber geltend. Während des zwischenzeitlich ausgesetzten Klageverfahrens vor dem FG wies das OLG die Klage des Bundeslands auf Feststellung des Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung gegen den Ehemann wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig ab. Daraufhin wies das FG die Klage gegen die Abrechnungsbescheide vom 21.12.07 als unbegründet ab.