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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Besserungsoption stellt kein rückwirkendes Ereignis dar

    | Wird beim Verkauf eines Kapitalgesellschaftsanteils eine Besserungsoption vereinbart, die dem Verkäufer das Recht auf einen geänderten Kaufvertrag einräumt, um nachträglich an der Wertentwicklung zu profitieren, stellt die spätere Ausübung kein rückwirkendes Ereignis dar, so der BFH. Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist, regelmäßig wenn das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht. Spätere Veränderungen beim ursprünglichen Preis wirken solange noch auf diesen Zeitpunkt zurück, als der Erwerber seine Zahlungsverpflichtung noch nicht erfüllt hat. |

     

    Vor diesem Hintergrund kann eine nachträgliche Änderung des Veräußerungspreises grundsätzlich auch dann zurückwirken, wenn das Ereignis erst nach dem Verkauf eingetreten ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob über den Preis bei Übertragung keine abschließende Einigung erzielt wurde. Dann erhöht ein späterer Mehrbetrag rückwirkend für das Veräußerungsjahr den Gewinn. Wird jedoch ein zunächst feststehender Veräußerungspreis nachträglich geändert, ist ein Aufschlag erst in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem die Erhöhung vereinbart wurde.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt bei nachträglichen vertraglichen Änderungen also nur vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlungen bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt ist. Daher wirkt die Erfüllung einer aufgrund geänderter Vereinbarung getroffenen Besserungsabrede, nicht mehr zurück, erhöht den alten Veräußerungspreis nicht und beeinflusst somit auch nicht steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Der nachträgliche Einmalbetrag ist tarifbegünstigt nach § 24 Nr. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen.

    Fundstelle

    Quelle: ID 35508120