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  • 15.03.2018 · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Festsetzungsfrist bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung

    | Fordert das FA den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer ESt-Erklärung auf, richtet sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt auch dann, wenn das FA zusätzlich ausführt, der Steuerpflichtige möge das Schreiben mit einem entsprechenden Hinweis zurücksenden, falls er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei (BFH 4.10.17, VI R 53/15, Abruf-Nr. 198465 ). |