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  • 18.06.2014 · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Möglichkeit der Änderung der Steueranrechnung nach geänderter Steuerfestsetzung

    | Nach § 36 EStG wird die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfällt. Keine Steueranrechnung ist geboten, soweit die vorab mit Steuern belasteten Einnahmen bei der Veranlagung nicht erfasst werden. Dann verhindert die Anrechnung keine doppelte Besteuerung durch Lohnsteuerabzug und nachfolgend veranlagte Einkommensteuer, sondern gewährt einen Vorteil, der nicht mit der tatsächlichen steuerlichen Belastung im Rahmen der Veranlagung korrespondiert (BFH 12.11.13, VII R 28/12, Abruf-Nr. 141681 ). |