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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Vorläufigkeitsvermerk: Dauer der Wirksamkeit in einem Steuerbescheid

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    | Hat das FA die Steuer unter Bezug auf § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO vorläufig festgesetzt, bleibt der Vorläufigkeitsvermerk bis zur ausdrücklichen Aufhebung wirksam. Seine stillschweigende Aufhebung durch Änderungsveranlagung ist ausgeschlossen, auch wenn die Aufhebung auf eine andere Korrekturvorschrift gestützt ist. Er entfällt, wenn dem Änderungs- im Verhältnis zum Ursprungsbescheid ein inhaltlich eingeschränkter Vorläufigkeitsvermerk beigefügt wird. Die nicht erfassten Teile des Änderungsbescheids werden mangels Anfechtung bestandskräftig ( BFH 14.7.15, VIII R 21/13, Abruf-Nr. 180736 ). |

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erzielte in 2001 bis 2003 ausländische Kapitalerträge, die mangels Erklärung zunächst nicht vom FA berücksichtigt wurden. Nachdem der Steuerpflichtige im Rahmen einer Selbstanzeige eine Nacherklärung abgegeben hatte, änderte das FA die ESt-Bescheide unter Ansatz dieser Einkünfte gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und erklärte die Bescheide für vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nrn. 3 und 4 AO. Der Vorläufigkeitsvermerk bezog sich auf die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete, die Höhe des Grundfreibetrags und auf die ausländischen Kapitaleinkünfte, da deren endgültige Höhe noch nicht vorgelegen habe. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.

     

    In den später nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen geänderter Beteiligungseinkünfte geänderten Bescheiden erklärte das FA, diese seien hinsichtlich der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete und der Höhe des Grundfreibetrags vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO. Diese Bescheide enthielten aber keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO und auch keinen Hinweis auf die Aufhebung des noch in den vorangegangenen Bescheiden enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks wegen des Ansatzes der Einkünfte aus Kapitalvermögen.