· Nachricht · Abgabenordnung/Steuerstrafverfahren
Bundessteuerberaterkammer gibt Hinweise für ein steuerliches innerbetriebliches Kontrollsystem (Steuer-IKS)
| Für eine Steuerhinterziehung reicht bereits bedingter Vorsatz aus. Dafür muss der Täter den Hinterziehungserfolg für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann (zu § 153 AEAO). Ein solches Steuer-IKS ist keine Pflicht, sondern ein Präventionsinstrument, um steuerstrafrechtliche Risiken (Vorsatz und bedingter Vorsatz gemäß §§ 370 , 371 AO , Leichtfertigkeit gem. § 378 AO ) und Risiken im Ordnungswidrigkeitenrecht ( §§ 30 , 130 OWiG ) zu vermeiden |
Die BStBK geht davon aus, dass es künftig immer wichtiger werden wird, nicht nur Vorkehrungen für ein ordnungsmäßiges, die Regeln beachtendes Arbeiten in allen Bereichen eines Unternehmens zu treffen, sondern diese Vorkehrungen zu Nachweiszwecken auch zu dokumentieren. Die Anforderungen an solche Dokumentationen werden voraussichtlich zukünftig noch zunehmen, wenn mit zunehmender Digitalisierung Systemprüfungen im Vergleich zu Stichprobenprüfungen an Bedeutung gewinnen. Die Befassung mit einem Steuer-IKS kann dazu beitragen, bestehende Schwachstellen im Unternehmen aufzudecken und Prozesse zu systematisieren. Was im einzelnen Unternehmen genau zu tun ist, kann nur individuell entschieden werden. Auch die Entscheidung, nichts zu tun, ist möglich. Die BStBK weist jedoch darauf hin, dass eine solche Entscheidung nur am Ende einer Befassung mit diesem Thema stehen kann. Es vollständig zu ignorieren, wäre dagegen fahrlässig.
Weiterführende Hinweise
- Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für ein innerbetriebliches Kontrollsystem (September 2018)
- Steuerliches internes Kontrollsystem ‒ Eine große Chance für einen Cooperative-Compliance-Ansatz (Esterer/Eisgruber, DB 17, 986)