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  • · Nachricht · Abmahnung

    Müssen Mitarbeiter dem Arbeitgeber die private Handynummer nennen?

    | Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht die private Handynummer geben. Die ständige Erreichbarkeit würde dem Ruhebedürfnis nach Feierabend zuwider laufen, worin eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung liege. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers kann nur durch ein entgegenstehendes, überwiegendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt werden (LAG Thüringen 16.5.18, 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17). |

     

    Angestellte eines kommunalen Gesundheitsamtes hatten ihre privaten Festnetznummern für Bereitschaftsdienste hinterlegt, nicht aber ihre Handynummern. Der Arbeitgeber verlangte die privaten Mobilfunknummern, um ie Mitarbeiter außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können. Zwei weigerten sich, wurden abgemahnt und klagten auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

     

    Die Herausgabe der privaten Mobilfunknummer ‒ so das LAG ‒ ist ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dem muss ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gegenüberstehen. Die Herausgabe greift aber besonders tief in die persönliche Sphäre des Abeitnehmers ein. Er kann sich der ständigen Erreichbarkeit ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, kommt es nicht an. Auch hatte der Arbeitgeber hier nach Meinung des Gerichts durch die Änderung des Systems selbst das Problem verursacht. Die Rufbereitschaft für Notfälle im Gesundheitsamt war für die Dauer der Nachtzeit von 19:01 bis 5:59 Uhr aus Kostengründen abgeschafft worden, um im Notfall einen der Beschäftigten nach dem Zufallsprinzip ggf. auch über das Mobiltelefon aus der Freizeit heraus zur Arbeitsleistung heranzuziehen. damit hatte der Arbeitgeber selbst eine risikante Arbeitsorganisation gewählt. Das aber rechtfertigt nicht diesen intensiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten.

     

    PRAXISTIPP | Die Mitarbeiter sollten hier zusätzlich zum Festnetzanschluss auch die private Handynummer angeben. Damit bleibt offen, was gilt, wenn ein Mitarbeiter nur eine Handynummer und gar keinen Festnetzanschluss mehr hat. Das gilt auch für die private E-Mail-Adresse, die der Mitarbeiter über das Handy abruft.

     
    Quelle: ID 45419845