· Fachbeitrag · Änderung eines Bescheides
Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
| Ist durch rechtskräftiges Urteil über einen Streitgegenstand entschieden worden, können Steuerbescheide auch dann nicht mehr geändert werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt falsch bewertet wurde ( FG Düsseldorf 12.3.14, 7 K 2499/12 E, Urteil unter www.dejure.org , Rev. BFH VIII R 16/14). |
Sachverhalt
Kläger und FA stritten jahrelang über die Festsetzung von Einkommen- und Umsatzsteuer. Es kam zu verschiedenen finanzgerichtlichen Verfahren bis hin zum BFH, der Entscheidungen der FG auch mehrfach aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen hatte. Im Laufe der zahlreichen Berichtigungen und Umbuchungen hatte das FA Betriebsausgaben irrigerweise teilweise doppelt angesetzt, was zunächst weder dem FA im Einspruchs-, noch dem Gericht im Klageverfahren aufgefallen war. Einen korrigierenden zutreffenden Bescheid griff der Steuerpflichtige jetzt erfolgreich an.
Entscheidung
Berücksichtigt das FA einen Sachverhalt versehentlich in mehrfacher Weise unzutreffend, können die Bescheide auf Antrag stets aufgehoben werden, wenn sich die falsche Behandlung zuungunsten des Pflichtigen ausgewirkt hat (§ 174 Abs. 1 AO). Eine Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen darf nach Abs. 2 der Bestimmung nur korrigiert werden, wenn dessen Angaben die falsche Sachbehandlung verursacht haben. Wehrt sich der Pflichtige gegen einen Steuerbescheid, der aufgrund irriger Behandlung eines Sachverhalts ergangen ist, kann das FA im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nach § 174 Abs. 4 AO immer noch Korrekturen vornehmen. Das Risiko von Rechtsmitteln liegt stets beim Rechtsmittelführer.
Diese Grundsätze gelten aber nicht, wenn das FG über den Streitgegenstand entschieden hat. Rechtskräftige Urteile binden nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO die Beteiligten. Streitgegenstand in diesem Sinne sind diejenigen Besteuerungsgrundlagen, zu denen das Gericht Feststellungen getroffen hat. Der vom Gericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt und die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen sind dabei zu beachten. Soweit über diesen Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden ist, darf das FA nach Festsetzungen nicht nochmals korrigieren, auch wenn die Urteile objektiv betrachtet falsch waren. So lag der Fall hier. Das Gericht hatte in zwei früheren Verfahren über die zeitliche Zuordnung von Betriebsausgaben und über deren Höhe entschieden. Beide Urteile befassten sich in den Entscheidungsgründen detailliert mit diesen Fragen. Diese Feststellungen nehmen damit an der Rechtskraft der Urteile teil. Eine erneute Änderung ist nicht mehr möglich.
Hinweis | Der BFH lässt eine Korrektur auf der Grundlage des § 174 Abs. 4 AO dann zu, wenn sich zwei Urteile in unvertretbarer Weise gegenüberstehen. Diese Auffassung teilt das FG nicht. Es verweist auf den Vorrang der Rechtskraft von Urteilen gegenüber den Änderungsbestimmungen der AO.