· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Vertragliche Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten ‒ was geht und was nicht
von RA Hans-Günther Gilgan, Senden, www.gilgan.de
| Kanzleien übernehmen immer öfter Kosten der Fortbildung ihrer Mitarbeitenden ganz oder teilweise. Denn sie wollen eine Bindung der Mitarbeitenden erreichen. Übernommen werden vor allem die Kosten der Steuerberaterprüfung des Steuerfachwirts oder Fachassistentenlehrgänge. Um zu verhindern, dass Mitarbeitende mit bestandener Prüfung die Kanzlei dennoch verlassen, wird die Rückzahlung der Kosten für den Kündigungsfall vereinbart. Doch ist das zulässig und wenn ja, wie kann eine solche Vereinbarung rechtssicher aussehen. |
Fortbildung ist wichtiger denn je
Kaum ein Beruf ist mehr dem Wandel unterlegen als der des Steuerberaters. Auf allen Gebieten ist lebenslanges Lernen Pflicht. Arbeitgeber in der Branche haben daher erkannt, dass es für die Kanzlei immens wichtig ist, Mitarbeitende zu haben, die mit Blick auf Wissen und Können auf der Höhe der Zeit sind und fördern diese mit Aus-, Fort- und Weiterbildungen auf Kanzleikosten. Allerdings wollen sie dann auch, dass die Mitarbeitenden ihr Wissen und Können in der Kanzlei einbringen und nicht beim Konkurrenten. Arbeitsvertraglich werden dann Rückzahlungsklauseln vereinbart. Sie sollen einen Bleibedruck erzeugen. Solche Rückzahlungsklauseln sind zulässig. Es sind jedoch gewisse Beschränkungen zu beachten.
Was darf in der Rückzahlungsvereinbarung stehen?
Doch welche Kosten fallen nun unter die Fortbildungskosten? In der Regel sind das Kosten der Fortbildungsmaßnahme, Reisekosten, Verpflegung und ggf. Übernachtungskosten.
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