· Nachricht · Berufsgeheimnis
Verpflichtung des IT-Dienstleisters zur Wahrung des Berufsgeheimnisses
| § 203 Abs. 3 StGB in der Fassung des „Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ (BGBl I 17, 3618) beseitigt eine rechtliche Grauzone. Er ermöglicht es Steuerberatern, Dienstleistungen (externe Aktenlagerung oder -entsorgung, Empfangs- und Sicherheitsdienste, externe Telefonzentralen und Sekretariate, ASP-Dienste und Cloud Computing Dienste) an Dritte outzusourcen. Allerdings ist der Dienstleister schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. |
§ 62a StBerG regelt ergänzend, dass ein schriftliche Vertrag mit dem Dienstleister erforderlich ist. Im Vertrag ist
- der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
- der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
- festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung könnte folgenden Wortlaut haben:
Musterformulierung / Verschwiegenheitsverpflichtung |
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Kunden der DATEV können ein vorausgefülltes Formular zur Erzeugung einer Zusatzvereinbarung nutzen.
Weiterführender Hinweis
- Berufsgeheimnis ‒ Neue Regelungen zur Auslagerung von Dienstleistungen schaffen mehr Rechtssicherheit (Feiter, KP 18, 4)