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  • · Nachricht · Berufsgeheimnis

    Verpflichtung des IT-Dienstleisters zur Wahrung des Berufsgeheimnisses

    | § 203 Abs. 3 StGB in der Fassung des „Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ (BGBl I 17, 3618) beseitigt eine rechtliche Grauzone. Er ermöglicht es Steuerberatern, Dienstleistungen (externe Aktenlagerung oder -entsorgung, Empfangs- und Sicherheitsdienste, externe Telefonzentralen und Sekretariate, ASP-Dienste und Cloud Computing Dienste) an Dritte outzusourcen. Allerdings ist der Dienstleister schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. |

     

    § 62a StBerG regelt ergänzend, dass ein schriftliche Vertrag mit dem Dienstleister erforderlich ist. Im Vertrag ist

     

    • der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,

     

    • der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und

     

    • festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

     

    Die Verschwiegenheitsverpflichtung könnte folgenden Wortlaut haben:

     

    Musterformulierung / Verschwiegenheitsverpflichtung

    • 1. Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrags. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt wird. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
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    • 2. Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter oder Subunternehmern zur Verschwiegenheit schriftlich zu verpflichten und anzuhalten, soweit sie in Erfüllung dieser Vereinbarung für den Auftraggeber tätig werden, und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere über § 203 StGB, hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat von Subunternehmer zu verpflichten, dass diese ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit schriftlich verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere über § 203 StGB, hinweisen. Der Auftragnehmer hat sich vom Subunternehmer Kopien der entsprechenden Erklärungen aushändigen zu lassen.
    • 3. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er vom Auftraggeber auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere über § 203 StGB, hingewiesen wurde. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
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    • Zieht der Auftragnehmer zur Erfüllung dieser Vereinbarung andere Personen hinzu, hat der Auftragnehmer diese Personen schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere auf § 203 StGB, hinzuweisen.
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    • 4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber ohne weitere Aufforderung eine Kopie der schriftlichen Verschwiegenheitserklärungen seiner Mitarbeiter oder beauftragter Subunternehmer auszuhändigen.
     

     

    Kunden der DATEV können ein vorausgefülltes Formular zur Erzeugung einer Zusatzvereinbarung nutzen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Berufsgeheimnis ‒ Neue Regelungen zur Auslagerung von Dienstleistungen schaffen mehr Rechtssicherheit (Feiter, KP 18, 4)
    Quelle: ID 45468656