· Fachbeitrag · Ehe in der Krise
Steuervorauszahlungen zusammenveranlagter Eheleute laden zur Gestaltung ein
von RA StB Detlef Leyh, ltd. Regierungsdirektor a.D. und Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, beide Lüdinghausen
| Für die Auszahlung eines Steuererstattungsanspruchs bei Ehegatten gibt es keine klare Regelung im Gesetz. Bisher musste in Zweifelsfragen auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Das Finanzministerium NRW hat aktuell einen Erlass veröffentlicht, in dem die Regelungen für die Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer an zusammenveranlagte Eheleute erläutert werden (FinMin 4.2.13, S 0160, Abruf-Nr. 131723 ). Im Weiteren verweist das FinMin auf ein ausführliches BMF-Schreiben vom 31.1.13 (IV A 3 - S 0160/11/10001, BStBl I 13, 17). Erlass und BMF-Schreiben sind Inhalt dieses Beitrags. |
Wirkung einer Steuererstattung
Die Regelung des § 36 Abs. 4 S. 3 EStG, wonach bei zusammenveranlagten Ehegatten die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt, dient der Verwaltungsvereinfachung und setzt sich allein aus Gründen der Verfahrensökonomie über die materielle Rechtslage bezüglich der Erstattungsberechtigung hinweg. In Bezug auf den Erstattungsanspruch sind zusammenveranlagte Ehegatten weder Gesamtgläubiger i.S. des § 428 BGB noch Mitgläubiger i.S. des § 432 BGB.
Die gesetzliche Vermutung hinsichtlich der Einziehungsvollmacht gem. § 36 Abs. 4 S. 3 EStG ist aber widerlegbar.
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