· Fachbeitrag · Eingangsstempel
Beweis für Zeit und Ort des Zugangs
| Der Eingangsstempel eines Gerichts erbringt grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens. |
Allein die kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung des Gegenbeweises nicht aus. Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung, aber nicht des Beweises (BFH 14.3.11, VI R 81/10, Abruf-Nr. 112981).
Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 173 | ID 28711930