· Nachricht · Einspruchshinweis
§ 367 AO - Verfahrensruhe bei Verfahren vor dem EGMR?
| Nach Ansicht von BFH, Verwaltung und den FG besteht kein Anspruch auf ein Ruhen des Einspruchsverfahrens wegen eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), da in § 363 Abs. 2 S. 2 AO ausschließlich der EuGH Erwähnung findet, wenn vom Europäischen Gerichtshof die Rede ist. |
Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift auch auf den EGMR kommt nicht in Betracht und wurde auch von der Rechtsprechung und Literatur nicht in Erwägung gezogen. Der BFH hat diese Frage aufgrund vorliegender NZB erneut bestätigt. Zurzeit müssen Einsprüche daher selbst durchgefochten weden. Eine Verfahrensruhe wegen Zweckmäßigkeit sollte angestrebt werden.
Hinweis | Über den Entwurf zum JStG 2013 soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Berufung auf ein Verfahren, das beim EGMR anhängig ist, keine Verfahrensruhe bewirken kann, weil er kein Organ der Europäischen Union ist.
BFH 10.5.12, X B 183/11; 26.9.06, X R 39/05, BStBl II 07, 222; 6.7.99, IV B 14/99, BFH/NV 99, 1587
FG Hamburg 28.10.10, 3 K 81/10, EFG 11, 1082
FG Niedersachsen 16.11.11, 3 K 269/11, 3 K 196/11; 3 K 222/11
OFD Frankfurt 12.8.11, S 2332 A - 92 - St 211
OFD Niedersachsen 12.4.11, S 0622 - 889 - St 141