· Fachbeitrag · Factoring
Auswirkung der Forderungsabtretung auf das Zurückbehaltungsrecht
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, und RA Jan Metzger, Bockenheim
| Die Abtretung (Factoring) von Honorarforderungen gehört schon lange zu den selbstverständlichen Möglichkeiten im Kanzleialltag. Dabei bedarf es für die Abtretung noch nicht einmal der Zustimmung des Mandanten, wenn die Abtretung an eine ebenfalls der Verschwiegenheit unterliegende Berufsgesellschaft, insbesondere eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit Zulassung durch die BaFin, erfolgt. |
Problemstellung
Was aber bedeutet die Abtretung nun für das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters? Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, und zwar so lange bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Das ist unproblematisch, solange der Steuerberater selbst Forderungsinhaber ist. Zahlt der Mandant nicht, kann sich der Steuerberater wegen der Zurückbehaltung von Mandantenunterlagen auf § 273 BGB berufen. Seine Arbeitsergebnisse braucht er nur Zug um Zug gegen Zahlung des Honorars herauszugeben, § 320 BGB.
Hinsichtlich der Auswirkung der Abtretung auf das Zurückbehaltungsrecht kommt es darauf an, ob die Abtretung im Rahmen des echten oder des unechten Factorings erfolgte.
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