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  • · Fachbeitrag · Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

    BMF nimmt Stellung zu Kassensystemen und zu den Einzelaufzeichnungspflichten

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das BMF hat mit zwei Schreiben (BMF 29.5.18, IV A 4 - S 0316/13/10005 :054, Abruf-Nr. 201981 , BMF 19.6.18, IV A 4 - S 0316/13/10005 :053, Abruf-Nr. 201924 ) den AEAO im Hinblick auf die durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.16 (BGBl I 16, 3152) erfolgte Einführung einer Kassen-Nachschau ( § 146b AO ) und die Änderungen des § 146 Abs. 1 AO (Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung), ergänzt. Zielsetzung der gesetzlichen Neuregelungen bei Verwendung von Kassensystemen ist, Steuerverkürzungen zu begegnen. Insofern stellt sich auch die Frage nach steuerstrafrechtlichen Konsequenzen. |

    1. Ausgangslage

    Ab dem 1.1.20 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO über eine zertifizierte technisch Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bausteinen besteht, nämlich einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Durch das Sicherheitsmodul wird gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr ohne entsprechende Dokumentation geändert werden können. Die Einzelaufzeichnungen werden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist auf dem Speichermedium festgehalten. Schließlich gewährleistet die digitale Schnittstelle eine reibungslose Datenübermittlung zu Prüfungszwecken. Die KassenSichV vom 26.9.17 (BGBl I 17, 3515), welche aufgrund von § 146a Abs. 3 S. 1 AO ergangen ist, konkretisiert insofern die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere legt § 1 KassenSichV fest, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.

     

    Bereits mit Wirkung ab dem 29.12.16 ist die Neufassung des § 146 Abs. 1 AO in Kraft getreten. § 146b AO ist demgegenüber nach dem 31.12.17 anzuwenden.